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   VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14   

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VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14 (https://dejure.org/2015,3783)
VG Potsdam, Entscheidung vom 26.02.2015 - 9 L 814/14 (https://dejure.org/2015,3783)
VG Potsdam, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 9 L 814/14 (https://dejure.org/2015,3783)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    HSchulG BB, BBHSchulVergabeV BB, KapV BB, LVerpflV BB, WissZeitVG
    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen (ohne Streitigkeiten um Kapazitätsgrenzen, vgl. Nr. 03 10)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (23)

  • VG Potsdam, 01.04.2014 - 9 L 570/13

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14
    Die Bildung dieser Lehreinheit begegnet keinen Bedenken (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg.de Rn. 5).

    Die Kammer hat keine Veranlassung, von den Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung und der Senatsbeschlüsse der Universität Potsdam abzuweichen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, sowie vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 7 f.).

    (Anteile der Stellen 932 und 2594) und Urbach (Stelle 628) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18).

    Bezogen auf die Beschäftigungsstelle mit der Stellennummer 3188 (..) hat die Kammer bereits zum vergangenen Berechnungszeitraum ausgeführt, dass dieses gemäß § 6 Abs. 4 KapV bei der Kapazitätsberechnung nicht in Ansatz gebracht werden musste, weil von einem Wegfall des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2014 auszugehen war (Beschluss vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 26).

    Die Kammer geht insoweit davon aus, dass es sich um das TG80/E13-Beschäftigungsverhältnis für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben handelt, das in den Vorjahren im Stellenplan mit der Stellennummer 2677 bzw. 3233 und einem Stellenanteil von 0, 5 aufgeführt wurde (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 21 f.).

    Selbst wenn man dem von einem Antragsteller vertretenen pauschalen Ansatz folgte, wonach es - jedenfalls nachdem der Hochschulpakt nunmehr über 2015 hinaus verlängert worden sei - an einer rechtlichen Grundlage fehle, um dem Wegfall befristeter Hochschulpaktmittel Rechnung zu tragen, man mithin davon ausginge, dass der in Rede stehende Stellenanteil trotz der Befristung bis zum 31. Dezember 2015 fortbestehen werde und daher auch noch für den Berechnungszeitraum 2014/2015 - wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 21 f.) - 7 LVS in Ansatz brächte, würde dies letztlich - unter Berücksichtigung des Nachfolgenden - nur zu einem Mehr von 3 Bachelor- und 2 Masterstudienplätzen, also insgesamt zu 106 Bachelor- und 79 Masterstudienplätzen und somit wegen der hohen Zahl der nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 immatrikulierten Studierenden (s. unten II) zu keinem anderen Ergebnis führen.

    und Ihle begegnen wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris, Rn. 34 und vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 30).

    Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 1. April 2014, aaO, Rn. 31).

    (5) Zu Recht hat der Antragsgegner auch einen Curricularanteil von 0, 0747 für den Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II als Dienstleistungsexport berücksichtigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC. -, aaO, Rn. 36 f.).

    (6) Die Annahme, dass die Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science einen Curricularanteil von 0, 0181 erbringt, ist - mutmaßlich rundungsbedingt - geringfügig um 0, 0005 auf 0, 0176 zu korrigieren (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC. -, aaO, Rn. 40 ff.).

    (7) Der vom Antragsgegner errechnete Curricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie im Masterstudiengang Computional Science zu erbringende Lehre ist nur zum Teil plausibel; er ist von 0, 1150 auf 0, 0978 herabzusetzen (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC. -, aaO, Rn. 47 ff.).

    Soweit der Antragsgegner eine geringfügig höhere Anzahl von Studienanfängern in Ansatz gebracht hat als die Hälfte der für das Studienjahr 2013/2014 durch Verordnung festgelegten Zulassungszahlen (für Patholinguistik BS 120 LP Aq/2=18 anstelle von 17, 5; für Sporttherapie/Prävention BA 180 LP Aq/2=15,5 anstelle von 13, 5), geht die Kammer wie in den Vorjahren von zu berücksichtigenden Überbuchungen aus (vgl. Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 52, und vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 63).

    Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer, die hierzu zuletzt in dem Beschluss vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC - (aaO, Rn. 68 ff.) ausgeführt hat:.

    Die Kammer hat daran schon im letzten Berechnungszeitraum auch unter Berücksichtigung des Vorbringens von Antragstellerseite festgehalten und zudem festgestellt, dass der für den Bachelorstudiengang festgesetzte CNW im Übrigen nicht deswegen zu beanstanden ist, weil darin für die Betreuung der Bachelorarbeit ein Anteil von 0, 3 in Ansatz gebracht wurde (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 73 und vom 6. März 2014 - VG 9 L 657/13.NC -, juris Rn. 37).

  • VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12
    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14
    Die Kammer hat keine Veranlassung, von den Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung und der Senatsbeschlüsse der Universität Potsdam abzuweichen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, sowie vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 7 f.).

    Diese Festlegung, die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2012 und im Übrigen auch durch den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 beibehalten wurde und nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14), führt zu einem Lehrdeputat von jeweils (4 x 0, 67-Stellenanteil = 2,68) aufgerundet 3 LVS.

    (Anteile der Stellen 932 und 2594) und Urbach (Stelle 628) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18).

    Gründe, die Anlass geben könnten, Dahingehendes zu vermuten, sind wie in den Vorjahren weder konkret vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zum Berechnungszeitraum 2012/2013 Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 30).

    und Ihle begegnen wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris, Rn. 34 und vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 30).

    (1) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 38).

    (2) Für den Bachelorstudiengang Patholinguistik hat die Kammer bereits einen von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Curricularanteil von 0, 1934 errechnet (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 40).

    Der Curricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie im Modul VM 205 zu erbringende Lehre beträgt 0, 0734 und berechnet sich wie folgt (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC, juris Rn. 42):.

    (3) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0, 0660 anzuerkennen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 47).

    (4) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0, 1260 zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 49).

    Soweit der Antragsgegner eine geringfügig höhere Anzahl von Studienanfängern in Ansatz gebracht hat als die Hälfte der für das Studienjahr 2013/2014 durch Verordnung festgelegten Zulassungszahlen (für Patholinguistik BS 120 LP Aq/2=18 anstelle von 17, 5; für Sporttherapie/Prävention BA 180 LP Aq/2=15,5 anstelle von 13, 5), geht die Kammer wie in den Vorjahren von zu berücksichtigenden Überbuchungen aus (vgl. Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 52, und vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 63).

    Hierzu hat die Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC - (juris Rn. 59 ff.) ausgeführt:.

    Im Hinblick auf die Bildung dieser Anteilsquote bestehen auch angesichts der geringfügigen Verschiebung gegenüber dem Vorjahr von 0, 55 auf 0, 56 zugunsten des Bachelorstudiengangs weiterhin keine Bedenken (vgl. grundsätzlich Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 62).

  • OVG Berlin, 07.07.2004 - 5 NC 3.04
    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14
    Die insoweit gebotene verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist im Eilverfahren wegen der erheblichen Schwierigkeiten regelmäßig auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 - OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 2f; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2013 - OVG 5 NC 139.12 -, amtl. Abdruck S. 2).

    Ist der CNW anhand der Studien- und Prüfungsordnung nicht nachvollziehbar und führen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Hochschulseite nicht weiter, kommt eine Substitution der unzulänglichen Angaben in Betracht (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 - OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 4 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2010 - 5 NC 97.09

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14
    Ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen sich die Hochschule ausnahmsweise nicht auf die kapazitätsdeckende Wirkung der Vergabe von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Zulassungszahl berufen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 97.09 -, juris Rn. 5 f.), kann dahinstehen.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14
    Nach der die Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der festgesetzten Aufnahmekapazität betreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 1972) gehört neben der Art und Weise der Kapazitätsermittlung und den Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen die Regelung der Bewerberauswahl zum Kern des Zulassungswesens; wegen der einschneidenden Bedeutung dieser Regelung für das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - in Brandenburg auch im Hinblick auf das in Art. 32 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleistete Grundrecht auf Zugang zum Hochschulstudium für jeden, der die Hochschulreife besitzt - obliegt es dem parlamentarischen Gesetzgeber, auch im Falle einer Delegation seiner Regelungsbefugnis zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris Rn. 83 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 CN 3/10 -, juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14
    Nach der die Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der festgesetzten Aufnahmekapazität betreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 1972) gehört neben der Art und Weise der Kapazitätsermittlung und den Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen die Regelung der Bewerberauswahl zum Kern des Zulassungswesens; wegen der einschneidenden Bedeutung dieser Regelung für das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - in Brandenburg auch im Hinblick auf das in Art. 32 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleistete Grundrecht auf Zugang zum Hochschulstudium für jeden, der die Hochschulreife besitzt - obliegt es dem parlamentarischen Gesetzgeber, auch im Falle einer Delegation seiner Regelungsbefugnis zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris Rn. 83 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 CN 3/10 -, juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14
    Wie die Kammer bereits entschieden hat (Beschlüsse vom 4. September 2014 - VG 9 L 796/14 - und vom 29. Januar 2015 - VG 9 L 1021/14 -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg.de Rn. 9), ist es angesichts der begrenzten Kapazitäten und der damit verbundenen Notwendigkeit für den Antragsgegner, eine Bewerberauswahl vorzunehmen, für eine Übergangszeit noch hinnehmbar, dass der Antragsgegner die Hochschulvergabeverordnung und die Auswahlverfahrenssatzung angewendet hat (zur Anwendung untergesetzlicher Vorschriften für eine Übergangszeit siehe ausführlicher BVerfG, a.a.O., Rn. 89; Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 -, juris Rn. 20 ff., und vom 14. Juli 1978 - VII C 11.76 -, juris Rn. 18), denn die danach getroffene Bewerberauswahl ist weder sachwidrig noch willkürlich.
  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14
    Wie die Kammer bereits entschieden hat (Beschlüsse vom 4. September 2014 - VG 9 L 796/14 - und vom 29. Januar 2015 - VG 9 L 1021/14 -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg.de Rn. 9), ist es angesichts der begrenzten Kapazitäten und der damit verbundenen Notwendigkeit für den Antragsgegner, eine Bewerberauswahl vorzunehmen, für eine Übergangszeit noch hinnehmbar, dass der Antragsgegner die Hochschulvergabeverordnung und die Auswahlverfahrenssatzung angewendet hat (zur Anwendung untergesetzlicher Vorschriften für eine Übergangszeit siehe ausführlicher BVerfG, a.a.O., Rn. 89; Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 -, juris Rn. 20 ff., und vom 14. Juli 1978 - VII C 11.76 -, juris Rn. 18), denn die danach getroffene Bewerberauswahl ist weder sachwidrig noch willkürlich.
  • BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zum Hochschulstudium

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14
    Dabei muss er aber die Bedingungen rationaler Abwägung beachten und deshalb von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen sowie eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1992 - 1 BvR 413/85 -, juris Rn. 49ff).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14
    Wie die Kammer bereits entschieden hat (Beschlüsse vom 4. September 2014 - VG 9 L 796/14 - und vom 29. Januar 2015 - VG 9 L 1021/14 -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg.de Rn. 9), ist es angesichts der begrenzten Kapazitäten und der damit verbundenen Notwendigkeit für den Antragsgegner, eine Bewerberauswahl vorzunehmen, für eine Übergangszeit noch hinnehmbar, dass der Antragsgegner die Hochschulvergabeverordnung und die Auswahlverfahrenssatzung angewendet hat (zur Anwendung untergesetzlicher Vorschriften für eine Übergangszeit siehe ausführlicher BVerfG, a.a.O., Rn. 89; Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 -, juris Rn. 20 ff., und vom 14. Juli 1978 - VII C 11.76 -, juris Rn. 18), denn die danach getroffene Bewerberauswahl ist weder sachwidrig noch willkürlich.
  • OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13

    Hochschulzulassung - Anerkennung von Überbuchungen - Kapazitätserschöpfungsgebot

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 5 NC 84.08

    Außerkapazitäre Zuweisung eines Studienplatzes im Bachelorkombinationsstudiengang

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2011 - 5 NC 96.10

    TU Berlin; Wirtschaftsingenieur (Bachelor); Wintersemester 2010/11;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2014 - 5 NC 1.14

    Alice-Salomon-Hochschule; Soziale Arbeit (Bachelor); Wintersemester 2013/2014; 1.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - 5 NC 139.12

    TU Berlin; Maschinenbau (Master); Sommersemester 2012; Curricular-normwert;

  • VG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 Nc 10/14

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten

  • VG Berlin, 09.01.2014 - 3 L 630.13

    Zulassung zum Studium der Psychologie

  • VG Potsdam, 06.03.2014 - 9 L 657/13

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren)

  • VG Potsdam, 28.05.2014 - 9 L 71/14

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

  • VG Potsdam, 29.01.2015 - 9 L 1021/14

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

  • VG Berlin, 28.10.2014 - 3 L 544.14

    Vorläufige Zulassung zu einem Studium wegen fehlerhafter Kapazitätsermittlung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 5 NC 72.09

    FU/Tiermedizin; Sommersemester 2009; höhere Semester; Jahreszulassung;

  • OVG Saarland, 24.07.2014 - 1 B 117/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Einsatz von Mitteln zur

  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1364/15

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im 1. Fachsemester an

    Soweit die Lehrverpflichtungsverordnung danach Bandbreiten enthält, hat der Senat der Universität das Regeldeputat nach Maßgabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Personalkategorien mit Beschlüssen vom 24. September 2009 (... und vom 26. September 2012 (... weiter differenziert, für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter/innen bezogen auf den streitbefangenen Berechnungszeitraum zuletzt mit dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 (... Die Kammer hat keine Veranlassung, von diesen Regelungen abzuweichen (vgl. zu den Senatsbeschlüssen vom 24. September 2009 und vom 26. September 2012 Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, juris Rn. 7 f. sowie vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 9).

    Der Antragsgegner hat bezogen auf die Mitarbeiter (Stelle 3464), (Anteile der Stellen 932 und 2594), (Anteil an der Stelle 932), (Anteil der Stelle 2594), (Stelle 628), (Stelle 666) und (Stelle 3520) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20; abrufbar jeweils auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Die Kammer hat bereits zum vorangegangenen Berechnungszeitraum ausgeführt (Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, aaO, Rn. 24), dass es sich bei dem Stelleninhaber um einen unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter handelt, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig ist.

    Für den Vortrag von Antragstellerseite, es handele sich keineswegs um Überlastmittel für kurzfristige Überlastsituationen, sondern um dauerhafte Finanzierungen zur Verbesserungen der Lehrsituation an den Hochschulen, ist nichts Substantielles ersichtlich, zumal die Überlast der Lehreinheit Psychologie mit Blick auf die im WS 2014/2015 erfolgte Auslastung mit 187 Studierenden im Erstsemester des Bachelorstudienganges bei einer errechneten Kapazität von 103 Plätzen (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 96 f.) offenkundig ist.

    Die für die Studienfachberatung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter und begegnen wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris, Rn. 34, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 30 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14, aaO, Rn. 34).

    Insofern fehlt es bereits an einer großen Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern, da lediglich die Wahl zwischen dem von der Lehreinheit Psychologie angebotenen Modul WP-M 3a "Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention" und dem von der Lehreinheit Erziehungswissenschaften angebotenen Modul WP-M 3b "Diagnostik, Beratung und Förderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf" besteht (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14, aaO, Rn. 38).

    (1) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 38 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 40).

    Die Kammer beanstandet dies aber nicht und legt der Berechnung dieselben Werte schon deshalb zugrunde, weil die auf der Basis der erwarteten zweiten Satzungsänderung in Ansatz gebrachten Curricularanteile - zugunsten der Kapazität - insgesamt wegen des geringeren Curricularanteils in dem deutlich stärker nachgefragten Bachelorstudiengang zu einem niedrigeren Dienstleistungsbedarf führen als die auf der Grundlage der noch geltenden Studien- und Prüfungsordnung, wonach sich für den Bachelorstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0176 und für den Masterstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0978 errechnet (s. Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 55 und 64).

    Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer, die hierzu zuletzt in dem Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 - (aaO, Rn. 84 ff.) ausgeführt hat:.

    Soweit der Antragsgegner über die festgesetzte Zulassungszahl von 85 hinaus im Wege der Überbuchung einen weiteren Studienplatz vergeben hat, zehrt auch dieser die Kapazität auf (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris, Rn. 96).

  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1417/15

    Vorläufige Zulassung eines Zweitstudienbewerbers zum Bachelorstudiengang

    Die Kammer hat keine Veranlassung, von diesen Regelungen abzuweichen (vgl. zu den Senatsbeschlüssen vom 24. September 2009 und vom 26. September 2012 Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, juris Rn. 7 f. sowie vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 9).

    Der Antragsgegner hat bezogen auf die Mitarbeiter (Stelle 3464), (Anteile der Stellen 932 und 2594), (Anteil an der Stelle 932), (Anteil der Stelle 2594), (Stelle 628), (Stelle 666) und (Stelle 3520) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20; abrufbar jeweils auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Die Kammer hat bereits zum vorangegangenen Berechnungszeitraum ausgeführt (Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, aaO, Rn. 24), dass es sich bei dem Stelleninhaber um einen unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter handelt, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig ist.

    Für den Vortrag von Antragstellerseite, es handele sich keineswegs um Überlastmittel für kurzfristige Überlastsituationen, sondern um dauerhafte Finanzierungen zur Verbesserungen der Lehrsituation an den Hochschulen, ist nichts Substantielles ersichtlich, zumal die Überlast der Lehreinheit Psychologie mit Blick auf die im WS 2014/2015 erfolgte Auslastung mit 187 Studierenden im Erstsemester des Bachelorstudienganges bei einer errechneten Kapazität von 103 Plätzen (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 96 f.) offenkundig ist.

    Die für die Studienfachberatung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter und begegnen wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris, Rn. 34, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 30 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14, aaO, Rn. 34).

    Insofern fehlt es bereits an einer großen Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern, da lediglich die Wahl zwischen dem von der Lehreinheit Psychologie angebotenen Modul WP-M 3a "Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention" und dem von der Lehreinheit Erziehungswissenschaften angebotenen Modul WP-M 3b "Diagnostik, Beratung und Förderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf" besteht (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14, aaO, Rn. 38).

    (1) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 38 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 40).

    Die Kammer beanstandet dies aber nicht und legt der Berechnung dieselben Werte schon deshalb zugrunde, weil die auf der Basis der erwarteten zweiten Satzungsänderung in Ansatz gebrachten Curricularanteile - zugunsten der Kapazität - insgesamt wegen des geringeren Curricularanteils in dem deutlich stärker nachgefragten Bachelorstudiengang zu einem niedrigeren Dienstleistungsbedarf führen als die auf der Grundlage der noch geltenden Studien- und Prüfungsordnung, wonach sich für den Bachelorstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0176 und für den Masterstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0978 errechnet (s. Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 55 und 64).

    Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer, die hierzu zuletzt in dem Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 - (aaO, Rn. 84 ff.) ausgeführt hat:.

    Soweit der Antragsgegner über die festgesetzte Zulassungszahl von 85 hinaus im Wege der Überbuchung einen weiteren Studienplatz vergeben hat, zehrt auch dieser die Kapazität auf (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris, Rn. 96).

  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1445/15

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester an

    Die Kammer hat keine Veranlassung, von diesen Regelungen abzuweichen (vgl. zu den Senatsbeschlüssen vom 24. September 2009 und vom 26. September 2012 Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, juris Rn. 7 f. sowie vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 9).

    Der Antragsgegner hat bezogen auf die Mitarbeiter (Stelle 3464), (Anteile der Stellen 932 und 2594), (Anteil an der Stelle 932), (Anteil der Stelle 2594), (Stelle 628), (Stelle 666) und (Stelle 3520) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20; abrufbar jeweils auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Die Kammer hat bereits zum vorangegangenen Berechnungszeitraum ausgeführt (Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, aaO, Rn. 24), dass es sich bei dem Stelleninhaber um einen unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter handelt, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig ist.

    Für den Vortrag von Antragstellerseite, es handele sich keineswegs um Überlastmittel für kurzfristige Überlastsituationen, sondern um dauerhafte Finanzierungen zur Verbesserungen der Lehrsituation an den Hochschulen, ist nichts Substantielles ersichtlich, zumal die Überlast der Lehreinheit Psychologie mit Blick auf die im WS 2014/2015 erfolgte Auslastung mit 187 Studierenden im Erstsemester des Bachelorstudienganges bei einer errechneten Kapazität von 103 Plätzen (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 96 f.) offenkundig ist.

    Die für die Studienfachberatung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter und begegnen wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris, Rn. 34, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 30 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14, aaO, Rn. 34).

    Insofern fehlt es bereits an einer großen Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern, da lediglich die Wahl zwischen dem von der Lehreinheit Psychologie angebotenen Modul WP-M 3a "Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention" und dem von der Lehreinheit Erziehungswissenschaften angebotenen Modul WP-M 3b "Diagnostik, Beratung und Förderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf" besteht (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14, aaO, Rn. 38).

    (1) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 38 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 40).

    Die Kammer beanstandet dies aber nicht und legt der Berechnung dieselben Werte schon deshalb zugrunde, weil die auf der Basis der erwarteten zweiten Satzungsänderung in Ansatz gebrachten Curricularanteile - zugunsten der Kapazität - insgesamt wegen des geringeren Curricularanteils in dem deutlich stärker nachgefragten Bachelorstudiengang zu einem niedrigeren Dienstleistungsbedarf führen als die auf der Grundlage der noch geltenden Studien- und Prüfungsordnung, wonach sich für den Bachelorstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0176 und für den Masterstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0978 errechnet (s. Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 55 und 64).

    Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer, die hierzu zuletzt in dem Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 - (aaO, Rn. 84 ff.) ausgeführt hat:.

  • VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

    Der Antragsgegner hat für die Mitarbeiter B... (Anteile der Stellen 932 und 2594), L... (Anteil der Stelle 2594), U... (Stelle 628), R... (Stelle 666), G... (Anteil der Stelle 329), H...-O... (früher: H..., Anteil der Stelle 760), L... (Stelle 3520) und P... (Anteil der Stelle 2594) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse der 9. Kammer des VG Potsdam vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18; vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20 und vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364715.NC -, juris Rn. 22).

    Das Gericht hat bereits zu den vorangegangenen Berechnungszeiträumen ausgeführt (Beschlüsse der 9. Kammer des VG Potsdam vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, aaO, Rn. 24, und vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364/15.NC -, aaO, Rn. 26), dass es sich bei dem Inhaber der Stelle um einen unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter handelt, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig ist.

    Insofern fehlt es bereits an einer großen Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern, da lediglich die Wahl zwischen dem von der Lehreinheit Psychologie angebotenen Modul WP-M 3a "Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention" und dem von der Lehreinheit Erziehungswissenschaften angebotenen Modul WP-M 3b "Diagnostik, Beratung und Förderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf" besteht (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 38).

    Die Kammer beanstandet dies aber nicht und legt der Berechnung dieselben Werte schon deshalb zugrunde, weil die auf der Basis der erwarteten zweiten Satzungsänderung in Ansatz gebrachten Curricularanteile - zugunsten der Kapazität - insgesamt wegen des geringeren Curricularanteils in dem deutlich stärker nachgefragten Bachelorstudiengang zu einem niedrigeren Dienstleistungsbedarf führen als die auf der Grundlage der noch geltenden Studien- und Prüfungsordnung, wonach sich für den Bachelorstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0176 und für den Masterstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0978 errechnet (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 55 und 64).

  • VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 945/16

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie Master

    Der Antragsgegner hat für die Mitarbeiter (Anteile der Stellen 932 und 2594), (Anteil der Stelle 2594), (Stelle 628), (Stelle 666), (Anteil der Stelle 329), ( Anteil der Stelle 760), (Stelle 3520) und (Anteil der Stelle 2594) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse der 9. Kammer des VG Potsdam vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18; vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20 und vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364715.NC -, juris Rn. 22).

    Das Gericht hat bereits zu den vorangegangenen Berechnungszeiträumen ausgeführt (Beschlüsse der 9. Kammer des VG Potsdam vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, aaO, Rn. 24, und vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364/15.NC -, aaO, Rn. 26), dass es sich bei dem Inhaber der Stelle um einen unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter handelt, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig ist.

    Insofern fehlt es bereits an einer großen Anzahl von anderen Wahlpflichtfächern, da lediglich die Wahl zwischen dem von der Lehreinheit Psychologie angebotenen Modul WP-M 3a "Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention" und dem von der Lehreinheit Erziehungswissenschaften angebotenen Modul WP-M 3b "Diagnostik, Beratung und Förderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf" besteht (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 38).

    Die Kammer beanstandet dies aber nicht und legt der Berechnung dieselben Werte schon deshalb zugrunde, weil die auf der Basis der erwarteten zweiten Satzungsänderung in Ansatz gebrachten Curricularanteile - zugunsten der Kapazität - insgesamt wegen des geringeren Curricularanteils in dem deutlich stärker nachgefragten Bachelorstudiengang zu einem niedrigeren Dienstleistungsbedarf führen als die auf der Grundlage der noch geltenden Studien- und Prüfungsordnung, wonach sich für den Bachelorstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0176 und für den Masterstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0978 errechnet (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 55 und 64).

  • VG Potsdam, 13.07.2015 - 9 L 789/14

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

    Die Kammer hat keine Veranlassung, von den Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung und der Senatsbeschlüsse der Universität Potsdam abzuweichen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, juris, Rn. 7 f. sowie vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 9).

    Daraus folgt, dass der Verordnungsgeber nicht davon ausgegangen ist, Dienstleistungsbedarf dürfe nur für Studiengänge mit festgesetzten Zulassungszahlen in die Kapazitätsberechnung einfließen (Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 37 m.w.N.).

    Wie die Kammer bereits entschieden hat (Beschlüsse vom 4. September 2014 - VG 9 L 796/14 - und vom 29. Januar 2015 - VG 9 L 1021/14 -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg.de Rn. 9 sowie Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, a.a.O. Rn. 102), ist es angesichts der begrenzten Kapazitäten und der damit verbundenen Notwendigkeit für den Antragsgegner, eine Bewerberauswahl vorzunehmen, für eine Übergangszeit noch hinnehmbar, dass der Antragsgegner die Hochschulvergabeverordnung und die Auswahlverfahrenssatzung angewendet hat (zur Anwendung untergesetzlicher Vorschriften für eine Übergangszeit siehe ausführlicher BVerfG, a.a.O., Rn. 89; Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 -, juris Rn. 20 ff., und vom 14. Juli 1978 - VII C 11.76 -, juris Rn. 18), denn die danach getroffene Bewerberauswahl ist weder sachwidrig noch willkürlich.

  • VG Braunschweig, 24.11.2015 - 6 C 518/15

    Annahmeverhalten; Besetzungsrüge; dialogorientiertes Serviceverfahren;

    Jedenfalls hält das Gericht die Berücksichtigung der Erfahrungen aus erst drei Jahren Serviceverfahren nicht für zwingend geboten, wenn der Überbuchungsfaktor - wie hier - gegenüber dem Vorjahr bei einer dort nur geringfügigen Überbuchung (um neun Plätze) nicht erhöht, sondern nur übernommen wird (vgl. auch VG Potsdam, B. v. 26.02.2015 - 9 L 814/14 - und OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 02.07.2015 - OVG 5 NC 15.15 -, beide juris).

    Dementsprechend kann dahinstehen, ob den Antragstellern überhaupt ein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (verneinend: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 03.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 - OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28.11.2014- 13 B 1119/14 - VG Potsdam, B .v. 26.02.2015 - 9 L 814/14 -, alle juris; vgl. auch Zimmerling/Brehm, a. a. O., Rn. 799 f.).

  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 913/20
    Dem Grundgedanken eine - auch möglichst frühzeitige - vollständige Kapazitätsausschöpfung sicherzustellen, entspricht die Überbuchungsregelung in § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung zu Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 17. Februar 2016 (GVBl. II/16, Nr. 6; Hochschulzulassungsverordnung - HZV), wonach die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 9 L 814/14 -, juris, Rn. 96).

    Da den um einen außerkapazitären Studienplatz nachsuchenden Studienbewerbern grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen, ist nicht erheblich, ob der Antragsgegner das Annahmeverhalten falsch einschätzte und Überbuchungen hätten vermieden oder verringert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 7; VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 9 L 814/14 -, juris, Rn. 96).

  • VG Potsdam, 03.09.2018 - 12 L 1159/17

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie

    Die Kammer beanstandet dies aber nicht und legt der Berechnung dieselben Werte schon deshalb zugrunde, weil die auf der Basis der erwarteten zweiten Satzungsänderung in Ansatz gebrachten Curricularanteile - zugunsten der Kapazität - insgesamt wegen des geringeren Curricularanteils in dem deutlich stärker nachgefragten Bachelorstudiengang zu einem niedrigeren Dienstleistungsbedarf führen als die auf der Grundlage der noch geltenden Studien- und Prüfungsordnung, wonach sich für den Bachelorstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0176 und für den Masterstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0978 errechnet (vgl. schon VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 55 und 64).
  • VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie

    Die Kammer beanstandet dies aber nicht und legt der Berechnung dieselben Werte schon deshalb zugrunde, weil die auf der Basis der erwarteten zweiten Satzungsänderung in Ansatz gebrachten Curricularanteile - zugunsten der Kapazität - insgesamt wegen des geringeren Curricularanteils in dem deutlich stärker nachgefragten Bachelorstudiengang zu einem niedrigeren Dienstleistungsbedarf führen als die auf der Grundlage der noch geltenden Studien- und Prüfungsordnung, wonach sich für den Bachelorstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0176 und für den Masterstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0, 0978 errechnet (vgl. schon VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 55 und 64).
  • VG Braunschweig, 22.12.2016 - 6 C 297/16

    Außerkapazitäre Zulassung; Psychologie; TU Braunschweig

  • VG Potsdam, 03.09.2018 - 12 L 266/18

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie Bachelor 4. FS

  • VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1071/17

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

  • VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 821/14

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 939/20
  • VG Potsdam, 13.08.2021 - 2 L 385/21
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